Rechte an Software

In allen halbwegs fortschrittlichen Staaten existiert eine Vorstellung von Urheberrecht; allerdings mit bedeutenden nationalen Unterschieden.

In den meisten Ländern wird Software gleich oder sehr ähnlich literarischen Werken behandelt.

Halbwegs einheitlich ist die Grundregel, daß ein Hersteller von Software die Rechte an den Programmen in dem Sinne hat, daß die Software nur mit Einwilligung des Herstellers verwendet werden kann. Der Hersteller kann dieses Recht nutzen, indem er gegen einmalige (Softwarekauf) oder laufende Zahlungen (Softwaremiete) einem Kunden die Erlaubnis erteilt, die von ihm erstellten Programme zu verwenden oder weiter zu vertreiben.

Eine Verwendung oder eine Weitergabe, insbesondere mit kommerziellem Interesse, ohne Erlaubnis des Urhebers ist prinzipiell zivil- als auch strafrechtlich mit Vorsicht zu genießen.

Im Detail gelten aber beispielsweise zwischen den USA und Deutschland viele Unterschiede mit sehr weitreichenden Konsequenzen. Zum Beispiel ist die EULA (,,end user license agreement``), die man beim Installieren von Microsoft-Produkten mit einem Knopfdruck bestätigen muß (I accept), für einen deutschen Kunden, der im Supermarkt einen PC kauft, schlicht und ergreifend ungültig. Daß die darin enthaltenen Restriktionen (als Knebel für den Kunden) und Haftungsausschlüsse (als Bonbon für den Hersteller) ungültig sind, bedeutet aber im Gegenzug nicht, daß der Hersteller keine Rechte oder Pflichten mehr hätte. Stattdessen gelten dann halt entsprechende allgemeine Regeln, die allerdings durch die Komplexität des Rechtsgebietes und relativ neue Problemen in alten juristischen Regeln oft nicht eindeutig sind. Viele Punkte sind gesetzlich nicht klar geregelt, und Gerichtsentscheidungen oft nicht vorhersehbar.

Teilweise ganz andere Regeln für Urheberrecht und Gewährleistung gelten übrigens für Software, die nicht erst entwickelt, und dann vom Kunden möglicherweise gekauft wird, sondern stattdessen im Kundenauftrag entwickelt wird (Stichwort Werkvertrag). Das Urheberrecht ist übrigens auch dann nur sehr begrenzt anwendbar, wenn Software im Rahmen eines abhängigen Arbeitsverhältnisses entsteht.

Neben direkten Abgabepreisforderungen kann der Urheber an die Verwendung auch andere Bedingungen knüpfen; beispielsweise wird häufig die Verwendung durch nichtkommerzielle Anwender (Privatleute, Schulen, Universitäten etc.) frei zugelassen, während von kommerziellen Anwendern (Firmen) Preise gefordert werden.

AnyWare@Wachtler.de